FG Saarland - Urteil vom 09.07.2010
1 K 1327/05
Normen:
AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 2; FGO § 51 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 3 S. 5; FGO § 91 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 42; ZPO § 44 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Einspruch vor Bekanntgabe des Verwaltungsakts unzulässig; Ladung des Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung ausreichend; Unzulässigkeit eines in Prozessverschleppungsabsicht gestellen Terminsverlegungsantrags bzw. Befangenheitsantrags

FG Saarland, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 1 K 1327/05

DRsp Nr. 2010/18792

Einspruch vor Bekanntgabe des Verwaltungsakts unzulässig; Ladung des Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung ausreichend; Unzulässigkeit eines in Prozessverschleppungsabsicht gestellen Terminsverlegungsantrags bzw. Befangenheitsantrags

1. Vor Bekanntgabe eines Verwaltungsakts kann ein Rechtsbehelf nicht rechtswirksam eingelegt werden. 2. Soweit ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung diesem zuzustellen. Zur Bestellung genügt es, dass jemand durch ausdrückliche oder schlüssige Handlung dem Gericht gegenüber als Bevollmächtigter aufgetreten ist. 3. Dem kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung gestellten Terminsverlegungsantrag muss nicht entsprochen werden, wenn der Prozessbevollmächtigte weitgehend gleich vorgeht wie in zahlreichen Prozessen des Steuerpflichtigen in der Vergangenheit (u.a. Anträge auf Terminsverlegung kurze Zeit vor der mündlichen Verhandlung, Stellung von Befangenheitsanträgen, Häufung verfahrensrechtlicher Anträge im zeitlichen Kontext der bevorstehenden Sitzung bzw. innerhalb derselben oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung) und wenn das gesamte Vorgehen des Klägers nach Auffassung des Gerichts darauf hinweist, dass es dem Kläger in erster Linie darum geht, die Entscheidung in der Sache zu verzögern bzw. zu verhindern und die Sache insgesamt aufzubauschen.