LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2024
12 Sa 517/23
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2142/22

Einstehen des Arbeitgebers für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 517/23

DRsp Nr. 2024/11405

Einstehen des Arbeitgebers für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

1. Der Eintritt des Versorgungsfalls ist Mindestvoraussetzung für eine Verurteilung zu künftigen Rentenleistungen gemäß § 258 ZPO. 2. Bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft wird ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO begründet. 3. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG gilt auch dann, wenn die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen betrieblicher Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt werden. 4. Eine Betriebsvereinbarung ist aus formellen Gründen rechtsunwirksam, wenn es an dem erforderlichen Betriebsratsbeschluss fehlt. 5. Die Annahme eines Erfahrungssatzes dahingehend, dass der Betriebsratsvorsitzende eine Betriebsvereinbarung auf der Grundlage eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses unterzeichnet hat, setzt eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit mit ordnungsgemäßen Sitzungsniederschriften i.S.v. § 34 Abs. 1 BetrVG voraus, die dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 2 S. 1 BetrVG auszuhändigen sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 26.04.2023 - 5 Ca 2142/22 - teilweise abgeändert und die Klage auch mit dem zu Ziffer 1) zugesprochenen Zahlungsantrag abgewiesen.