FG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2024 4 K 569/23 VSt
Normen:
StromG § 9b; StromStG § 10; EnergieStG § 54;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 1552
Einstufung eines Unternehmens als ein Unternehmen in Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewährung von Entlastungen
FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2024 - Aktenzeichen 4 K 569/23 VSt
DRsp Nr. 2024/6167
Einstufung eines Unternehmens als ein Unternehmen in Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewährung von Entlastungen
Nach Art. 107 Abs. 1AEUV sieht vor, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren sind, soweit dies zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führt. Die Verpflichtung zur Prüfung im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, ob eine Steuerbegünstigung als staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1AEUV anzusehen ist, obliegt den einzelstaatlichen Gerichten. Nach Art. 3 AGVO sind Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen, basierend auf Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen i.S.d. Art. 107 Abs. 2 oder Abs. 3AEUV, mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3AEUV freigestellt, soweit diese Beihilfen u. a. alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO erfüllen. Die AGVO ist nicht auf Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwenden, mit Ausnahme von Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen i.S.d. Art. 1 Abs. 4c AGVO.
Tenor
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