OLG Brandenburg - Urteil vom 11.05.2023
5 U 38/23
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 519; ZPO § 520; BGB § 27 Abs. 3; BGB § 26; BGB § 664; BGB § 665; BGB § 666; AO § 63 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 294; ZPO § 139; ZPO § 156; ZPO § 542 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 237/22

Einstweilige Verfügung von Vereinsmitgliedern auf Unterlassung des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags durch den VereinZulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung von Mitgliedern gegen den VereinAbschluss eines Aufhebungsvertrags zwischen Verein und angestellter Geschäftsführerin als Untreue im Sinne des § 266 StGBWegfall der Gemeinnützigkeit eines Vereins durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Freistellung des GeschäftsführersAbgrenzung von Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis bezüglich eines Vereins

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 5 U 38/23

DRsp Nr. 2023/6371

Einstweilige Verfügung von Vereinsmitgliedern auf Unterlassung des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags durch den Verein Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung von Mitgliedern gegen den Verein Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwischen Verein und angestellter Geschäftsführerin als Untreue im Sinne des § 266 StGB Wegfall der Gemeinnützigkeit eines Vereins durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Freistellung des Geschäftsführers Abgrenzung von Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis bezüglich eines Vereins

Grundsätzlich hat nur die Mitgliederversammlung eines Vereins als Geschäftsherr das Recht, dem Vorstand Weisungen zu erteilen. Nur ausnahmsweise, wenn nicht rechtzeitig die Mitgliederversammlung tätig werden kann, kann sich ein Recht der einzelnen Mitglieder ergeben, Ansprüche für den Verein gegen den Vorstand geltend zu machen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine Aushöhlung des Vereinszwecks droht. Soweit die Gefahr des Verlustes der Gemeinnützigkeit behauptet wird, reicht dies aber nicht aus, da sich hierdurch der Vereinszweck nicht ändert.

1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 2023, Az. 6 O 237/22, abgeändert und die Verfügungsklage abgewiesen.