OLG Naumburg - Beschluss vom 15.07.2024
12 Wx 37/24
Normen:
ZPO § 866 Abs. 1; AO § 240 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 12.06.2024

Eintragung der als Nebenforderung titulierten Zinsen oder Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.07.2024 - Aktenzeichen 12 Wx 37/24

DRsp Nr. 2024/13808

Eintragung der als Nebenforderung titulierten Zinsen oder Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung

Zinsen oder Säumniszuschläge, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, können - bei noch bestehender Hauptforderung - nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek in das Grundbuch eingetragen werden.

Tenor

1. Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bernburg - Grundbuchamt - vom 12. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 128.369,00 EUR.

Normenkette:

ZPO § 866 Abs. 1; AO § 240 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. ist als Eigentümer des im Tenor genannten Grundbesitzes eingetragen.

Mit gesiegeltem und unterschriebenen Ersuchen vom 4. Juni 2024 beantragte die Beteiligte zu 2. - ein Finanzamt - die Eintragung einer Sicherungshypothek. Das Ersuchen enthielt eine Forderungsaufstellung, aus der ein Hauptbetrag in Höhe von 111.769,40 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von 16.600,50 EUR, insgesamt 128.369,90 EUR hervorgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ersuchens wird auf Bl. 95 und 95R der Grundakten Bezug genommen.