OLG München - Beschluss vom 16.03.2011
31 Wx 64/11
Normen:
GmbHG § 38;
Fundstellen:
DB 2011, 760
DStR 2011, 636
GmbHR 2011, 486
MDR 2011, 553
NJW-RR 2011, 773
NZI 2011, 295
ZIP 2011, 866
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 16548

Eintragung der Selbstabberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Handelsregister

OLG München, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 64/11

DRsp Nr. 2011/5202

Eintragung der Selbstabberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Handelsregister

Der Beschluss des alleinigen Gesellschafters einer GmbH über seine eigene Abberufung als alleiniger Geschäftsführer ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam, wenn er nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 13. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 38;

Gründe:

I. Im Handelsregister ist die C. GmbH eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der weitere Beteiligte.