OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.07.2024
3 Wx 77/24
Normen:
HGB § 6 Abs. 1; HGB § 18 Abs. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 1191
NZG 2024, 1229
NJW-RR 2024, 1162
GmbHR 2024, 1204
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 10.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 08 AR 228/24

Eintragungsfähigkeit und Zulässigkeit der Firmenbezeichnung Deutsches Zentrum für ... GmbH

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2024 - Aktenzeichen 3 Wx 77/24

DRsp Nr. 2024/12109

Eintragungsfähigkeit und Zulässigkeit der Firmenbezeichnung "Deutsches Zentrum für ... GmbH"

Die Firmenbezeichnung "Deutsches Zentrum für ....." erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich bei der betreffenden Gesellschaft um ein Unternehmen auf dem entsprechenden Gebiet handelt, das zum einen bundesweit tätig ist ("Deutsches .....") und das zum anderen aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört ("Zentrum .....").

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 10. April 2024 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 6 Abs. 1; HGB § 18 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte hat am 11. Januar 2024 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "Deutsches Zentrum für .......... GmbH" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Gesellschaft soll nach dem Inhalt der Satzung ................ Leistungen an Unternehmen, Betriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts erbringen.