FG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.2017
4 K 3123/15 VBr
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Eintritt der Festsetzungsverjährung für die 2005 entstandene Branntweinsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 4 K 3123/15 VBr

DRsp Nr. 2023/899

Eintritt der Festsetzungsverjährung für die 2005 entstandene Branntweinsteuer

Tenor

Der Steuerbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. September 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwenig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Auf Anordnung des Beklagten vom 23.03.2006 begann bei der Klägerin am 26.09.2006 eine Außenprüfung durch das Hauptzollamt (HZA) A-Stadt, die Verbrauchsteuern im Jahr 2005 zum Gegenstand hatte. Die Außenprüfung begann am 26.09.2006 und wurde 2007 fortgeführt. Hinsichtlich der Abwicklung von Lagerverkehren in B-Stadt und C-Stadt wurden die Ermittlungen durch die HZÄ D-Stadt und B-Stadt durchgeführt.

Dabei stellten die Prüfungsbeamten im Prüfungsbericht vom 09.01.2008, AB-Nr. ...01 u.a. folgendes fest:

Die Klägerin arbeitete im Rahmen des sog. Joint Ventures mit der Z GmbH & Co. KG, () zusammen und hatte dazu Anteile der übernommen.