LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.05.2024
5 Sa 98/23
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AA 2024, 129
FA 2024, 233
ArbRB 2024, 266
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 05.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1525/22

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im arbeitnehmerseitig gekündigten Arbeitsverhältnis

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 98/23

DRsp Nr. 2024/11213

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im arbeitnehmerseitig gekündigten Arbeitsverhältnis

1. Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist regelmäßig erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Eigen- oder Arbeitgeberkündigung Bescheinigungen einreicht, die passgensu die noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken. 2. Ist der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert, hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.06.2023 - 2 Ca 1525/22 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im arbeitnehmerseitig gekündigten Arbeitsverhältnis.