Die Beteiligten streiten über die Höhe des Entnahmewerts einer vermieteten Wohnung.
Die Klägerin erwarb im Jahr 1996 in G ein Grundstück, welches mit mehreren Mehrfamilienhäusern bebaut wurde. Insgesamt wurden 21 Wohnungen im Anschluss veräußert. 10 Wohnungen ließen sich nicht veräußern und wurden als Vermietungsobjekte behalten.
In dem Objekt A-Weg … befanden sich im Dachgeschoss 2 Wohnungen. Die Wohnung rechts (Nr. 55) wurde am 14.07.2008 mit Tiefgaragenstellplatz für 143.000 EUR verkauft. Ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 14.07.2008 (Abs. XVII) verpflichtete sich die Käuferin, die Badinstallation, Fliesenarbeiten sowie sämtliche Bodenbeläge und Türen in Eigenleistung einzubauen.
Die Wohnung links (Nr. 54) wurde zum 01.07.2008 mit Tiefgaragenstellplatz vermietet. Hinsichtlich der Tiefgarage wurde zum 01.03.2008 und hinsichtlich der Wohnung zum 01.07.2008 die Entnahme erklärt. Der Entnahmewert wurde insgesamt mit 121.437,07 EUR angegeben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dies den Herstellungskosten entspricht.
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