Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).
I.
Streitig ist die Höhe der nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festzusetzenden Vergütung.
Mit Schriftsatz vom 28.05.2021 wurde unter dem Aktenzeichen
Klage
der Eheleute G. und I. S., …(Anschrift),
und der G. und I. S. GbR, …(Anschrift),
- Kläger und Klägerin -
Genauere Angaben dazu, wer welchen Bescheid anfechtet, fehlten. Beantragt wurde, sämtliche angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|