Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
I. Gegenstand des vorliegenden Finanzrechtsstreits sind zwei Problembereiche:
Zum einen ist streitig, ob Genussrechtsausschüttungen der X-A - einer kanadischen Tochtergesellschaft der Klägerin - im Streitjahr 2005 als steuerpflichtige Zinserträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen sind oder ob sie unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen und daher nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 i.V. mit § 8b Abs. 1 KStG (in der im Streitjahr gültigen Fassung des KStG 2002, BGBl I 2002,
Zum anderen ist streitig, ob die Erträge der Klägerin aus der mittelbaren Beteiligung an der X-B USA (X-B ), im Streitjahr als steuerpflichtige Zinserträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen sind oder ob sie unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen und daher nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht bleiben. Hierbei ist vor allem von Bedeutung, wem die Anteile und Ausschüttungen der X-B steuerlich zuzuordnen sind (unter III.).
II. Genussrechtsausschüttungen der X-A
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