BVerfG - Beschluss vom 13.05.2024
1 BvR 1078/24
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 1; FGO § 69 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1565/23

Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Festsetzung einer Sicherheitsleistung im finanzgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren (Aufhebung der Vollziehung eines Haftungsbescheids)

BVerfG, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 1078/24

DRsp Nr. 2024/7219

Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Festsetzung einer Sicherheitsleistung im finanzgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren (Aufhebung der Vollziehung eines Haftungsbescheids)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 1; FGO § 69 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dagegen, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg die Aufhebung der Vollziehung eines Haftungsbescheids von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 7,5 Mio. Euro abhängig gemacht hat. Er rügt die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt der Beschwerdeführer sinngemäß, die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid einstweilen einzustellen.

II.