Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dagegen, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg die Aufhebung der Vollziehung eines Haftungsbescheids von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 7,5 Mio. Euro abhängig gemacht hat. Er rügt die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt der Beschwerdeführer sinngemäß, die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid einstweilen einzustellen.
II.
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