LG Aschaffenburg - Urteil vom 19.08.2011
2 HK O 54/11
Normen:
TMG § 5; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 4 Nr. 11; UWG § 12;
Fundstellen:
WM 2011, 2340
ZAP EN-Nr. 186/2012

Erforderliche Pflichtangaben im Impressum eines geschäftsmäßig genutzten Facebook-Profils gem. § 5 TMG; Vereinbarkeit der Bezeichnung Info der Pflichtangaben mit § 5 TMG

LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 2 HK O 54/11

DRsp Nr. 2013/9974

Erforderliche Pflichtangaben im Impressum eines geschäftsmäßig genutzten Facebook-Profils gem. § 5 TMG; Vereinbarkeit der Bezeichnung "Info" der Pflichtangaben mit § 5 TMG

1. Wird ein Facebook-Profil geschäftsmäßig genutzt, muss es ein Impressum beinhalten, das den Voraussetzungen des § 5 TMG entspricht.2. Die Bezeichnung "Info" der Pflichtangaben verstößt mangels Klarheit gegen § 5 TMG.

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in ihrem Auftritt und Profil (...) auf der Website von Facebook (...) die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

TMG § 5; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 4 Nr. 11; UWG § 12;

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, in ihrem Auftritt auf der Website von Facebook, die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.