Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten vom 23. Februar 2011.
Im dem Klageverfahren vorausgegangenen Einspruchsverfahren war die Behandlung von Steuerberatungskosten im Streit. Der Erinnerungsgegner - das Finanzamt (FA) - ließ das Einspruchsverfahren insoweit ruhen und wies den Einspruch im Übrigen mit Teileinspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2008 zurück.
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