Der Haftungsbescheid vom 15. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2007 wird hinsichtlich eines Haftungsbetrags von 1.138,15 EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für die Lohnsteuerschulden der D Ltd. mit Sitz in E (künftig: Ltd.).
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