Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Nachzahlungs- bzw. Aussetzungszinsen zu erlassen und zu erstatten sind.
Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2002 sind gegen die Kläger Nachzahlungszinsen im Sinne von § 233a AO i.H.v. 5.766 und im Zusammenhang mit der Einkommensteuerfestsetzung 2003 i.H.v. 21.188 EUR festgesetzt und erhoben worden. Mit Zinsbescheid vom 16.12.2009 sind Aussetzungszinsen von insgesamt 121.629 EUR festgesetzt worden, welche auf eine Einkommensteuernachzahlung für 2002 in Höhe von ca. 28.000 EUR sowie eine Einkommensteuernachzahlung für 2003 in Höhe von ca. 558.750 EUR entfielen.
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