FG Köln - Urteil vom 06.11.2002
11 K 1612/00
Normen:
AO § 240 Abs. 1 ; AO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 824

Erlass von Säumniszuschlägen

FG Köln, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 11 K 1612/00

DRsp Nr. 2003/6633

Erlass von Säumniszuschlägen

1. Ein weitergehender Erlass (zu mehr als der Hälfte) der angefallenen Säumniszuschläge ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zwar grundsätzlich möglich, bedarf aber zusätzlicher besonderer Gründe persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit. 2. Ein vollständiger Erlass kann aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommen, wenn die rückständigen Säumniszuschläge den Steuerpflichtigen daran hindern, eine neue selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 ; AO § 227 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, die ihren Betrieb bereits am 30.01.1986 aufgegeben hatte, war mit Steuerschulden in Höhe von insgesamt 33.514,78 DM im Rückstand. Es handelte es sich um Einkommensteuer 1983 und Umsatzsteuer 1983 bis 1986, deren Festsetzungen überwiegend auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhten und die seit 1986 fällig waren. Erst am 07.06.1999 tilgte die Klägerin die Hauptschulden in voller Höhe. Die bis dahin aufgelaufenen Säumniszuschläge betrugen 47.676,- DM.