I.
Die Klägerin, die ihren Betrieb bereits am 30.01.1986 aufgegeben hatte, war mit Steuerschulden in Höhe von insgesamt 33.514,78 DM im Rückstand. Es handelte es sich um Einkommensteuer 1983 und Umsatzsteuer 1983 bis 1986, deren Festsetzungen überwiegend auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhten und die seit 1986 fällig waren. Erst am 07.06.1999 tilgte die Klägerin die Hauptschulden in voller Höhe. Die bis dahin aufgelaufenen Säumniszuschläge betrugen 47.676,- DM.
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