FG Niedersachsen - Urteil vom 26.06.2024
3 K 46/24
Normen:
AO § 233a Abs. 8 S. 1;

Erlass von Zinsen zur Einkommensteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2024 - Aktenzeichen 3 K 46/24

DRsp Nr. 2024/10976

Erlass von Zinsen zur Einkommensteuer

1. Sind die Tatbestandsmerkmale des § 233a Abs. 8 Satz 1 AO erfüllt, so verbleibt auf der Rechtsfolgenseite im Gegensatz zu § 227 AO kein Ermessenspielraum. In den Regelungsbereich fallende Nachzahlungszinsen sind zwingend zu erlassen. § 233a Abs. 8 Satz 1 AO stellt hierbei eine gesetzliche Erlassregelung sui generis dar. 2. Auf Tatbestandsebene des § 233a Abs. 8 Satz 1 AO ist maßgeblich die Tatsache der Anrechnung der Leistung als solcher auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer durch die Finanzbehörde, nicht aber deren konkreter Zeitpunkt. 3. Das Tatbestandsmerkmal der Leistungserbringung auf die später wirksam gewordene Steuerfestsetzung fordert keine explizite Tilgungsbestimmung i.S.v. § 225 Abs. 1 AO. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, dass die von der Finanzbehörde angenommene Leistung mit dem Willen des Leistenden auf die später wirksam gewordene Steuerfestsetzung angerechnet wird.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 8 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den (weitergehenden) Erlass von Zinsen zur Einkommensteuer.

Die Klägerin wurde für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2015 mit ihrem am 12. Januar 2015 verstorbenen Ehemann, E, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.