Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 31.01.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seit Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist.
Der Kläger (* 00.00.0000) war seit dem 01.02.1993 als Schauwerbegestalter selbstständig erwerbstätig und währenddessen privat kranken- und pflegeversichert. Nachdem er im Zuge der Corona-Pandemie seine selbstständige Tätigkeit hatte einschränken müssen, nahm er zum 01.01.2022 eine Beschäftigung als Lagerist bei der W. GmbH & Co. KG auf (mtl. Arbeitsentgelt 900 € fest bei einer Arbeitszeit von ca. 60 h/Monat). Seine selbstständige Tätigkeit übt er daneben weiter aus . Seine Arbeitgeberin meldete ihn daraufhin zur Sozialversicherung .
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