LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.07.2024
L 10 KR 157/24
Normen:
SGB V § 6 Abs. 3a S. 1 Hs. 2, S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 2399/22

Erlaubnis eines Wechsels in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach Vollendung des 55. Lebensjahres nur in bestimmten Ausnahmefällen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 157/24

DRsp Nr. 2024/11004

Erlaubnis eines Wechsels in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach Vollendung des 55. Lebensjahres nur in bestimmten Ausnahmefällen

Der Grundsatz, dass versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der PKV entschieden haben, diesem System auch im Alter angehören sollen, rechtfertigt eine etwaig Ungleichbehandlung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 31.01.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 6 Abs. 3a S. 1 Hs. 2, S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seit Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist.

Der Kläger (* 00.00.0000) war seit dem 01.02.1993 als Schauwerbegestalter selbstständig erwerbstätig und währenddessen privat kranken- und pflegeversichert. Nachdem er im Zuge der Corona-Pandemie seine selbstständige Tätigkeit hatte einschränken müssen, nahm er zum 01.01.2022 eine Beschäftigung als Lagerist bei der W. GmbH & Co. KG auf (mtl. Arbeitsentgelt 900 € fest bei einer Arbeitszeit von ca. 60 h/Monat). Seine selbstständige Tätigkeit übt er daneben weiter aus . Seine Arbeitgeberin meldete ihn daraufhin zur Sozialversicherung .