FG Düsseldorf - Beschluss vom 31.01.2024
4 V 2/24 A (VBr)
Normen:
AlkStG § 14 Abs. 1 Nr. 2;

Erlaubnis zur Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern

FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 4 V 2/24 A (VBr)

DRsp Nr. 2024/7289

Erlaubnis zur Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern

In einem Hauptsacheverfahren ist die Frage zu klären, ob die Beifügung von Handelspapieren, welche die in § 35 Abs. 8 Satz 1 und 2 AlkStV aufgeführten Hinweise enthalten, eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beförderung von Alkoholerzeugnissen im Steuergebiet unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 28 Abs. 1 AlkStG) ist. Das gilt insbesondere, soweit die Verwender - wie hier - dem liefernden Betreiber eines Steuerlagers für Alkoholerzeugnisse schriftlich unter Bezugnahme auf § 57 AlkStV bereits bestätigt hatten, den Alkohol zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, zu verwenden und ihn nicht zu handeln.

Tenor

Die Vollziehung der Steueranmeldungen vom 30. August 2022 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

AlkStG § 14 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.