Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids und der Bewilligung vom 23. März 2021, soweit hiermit die gemeinsame Lagerung von Unionswaren und Nicht-Unionswaren unter buchmäßiger Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und ggf. Warenursprung versagt wurde, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2021 verpflichtet, die Zolllagerbewilligung vom 23. März 2021 mit einer entsprechenden Erlaubnis zu versehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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