FG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2024
4 K 2242/21 Z
Normen:
UZK-DelVO Art. 177 Abs. 1;

Erlaubnis zur gemeinsamen Lagerung von Unionswaren mit Nicht-Unionswaren unter buchmäßiger Trennung i.R.d. Zolllagerbewilligung

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2024 - Aktenzeichen 4 K 2242/21 Z

DRsp Nr. 2024/7285

Erlaubnis zur gemeinsamen Lagerung von Unionswaren mit Nicht-Unionswaren unter buchmäßiger Trennung i.R.d. Zolllagerbewilligung

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 177 Abs. 1 Alt. 2 UZK-DelVO sind sämtliche Kosten, die mit einer nämlichkeitssichernden Lagerung verbunden wären, zu berücksichtigen. Dies schließt gegebenenfalls - wie hier - neben den zusätzlichen Kosten im laufenden Lagerbetrieb auch die Kosten mit ein, die für die erstmalige Schaffung der Voraussetzungen einer nämlichkeitssichernden Zusammenlagerung anfallen würden.

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids und der Bewilligung vom 23. März 2021, soweit hiermit die gemeinsame Lagerung von Unionswaren und Nicht-Unionswaren unter buchmäßiger Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und ggf. Warenursprung versagt wurde, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2021 verpflichtet, die Zolllagerbewilligung vom 23. März 2021 mit einer entsprechenden Erlaubnis zu versehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.