Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.10.2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.046,62 Euro festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten steht die Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung im Streit.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ein nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus.
Die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Frau W., geboren am 00.00.0000 befand sich nach vorstationärer Behandlung am 07. November 2018 in der Zeit vom 12. bis zum 13. November 2018 in vollstationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin. Die Aufnahme der Versicherten erfolgte zur Implantation eines so genannten K., nachdem es bei der Versicherten zuvor mehrfach zu Synkopen gekommen war. Die Einweisung erfolgte am 05. November 2018 durch den behandelnden Hausarzt der Versicherten, Herrn O..
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