FG Nürnberg - Urteil vom 14.11.2017
7 K 818/15
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 66 Abs. 1;

Ermessenfehlerfreie Abzweigung von Kindergeld in Höhe des Höhe des von einem Dritten zu leistenden Unterhaltsbeitrages

FG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 7 K 818/15

DRsp Nr. 2019/394

Ermessenfehlerfreie Abzweigung von Kindergeld in Höhe des Höhe des von einem Dritten zu leistenden Unterhaltsbeitrages

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 66 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die teilweise Abzweigung des Kindergeldes.

Der von Geburt an geistig und stark sehbehinderte Sohn der Klägerin A (geb. xx.xx.1971) lebt seit dem 01.04.2001 in einem Wohnheim der Blindeninstitutsstiftung.

Mit Schreiben vom 19.11.2013 beantragte der Bezirk 1 für die Zeit ab dem 01.06.2008 die Abzweigung des Kindergeldes in Höhe des von der Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrages. Die Sachlage habe sich gegenüber früheren Jahren nicht geändert, der Sohn der Klägerin erhalte Sozialhilfe in Form von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, die Leistungen würden insbesondere die gesamten vollstationären Unterbringungskosten umfassen.

Mit Bescheid vom 28.02.2014 wurde dem Antrag entsprochen und aus dem Kindergeldanspruch der Klägerin ab Juni 2008 ein Betrag in Höhe von 23 €, ab März 2009 ein Betrag in Höhe von 24,50 € und ab März 2010 ein Betrag in Höhe von 27,78 € monatlich abgezweigt.