Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten die Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung (ErbStG alte Fassung (ErbStG a.F.)) und die sog. Optionsverschonung des § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. jeweils isoliert für jede wirtschaftliche Einheit oder einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten zu ermitteln bzw. anzuwenden sind.
Mit Vertrag vom 03.12.2010 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter schenkweise zum Übertragungsstichtag 31.12.2010 die folgenden Beteiligungen:
- an der G-KG (KG1) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von 150.000 EUR,
- an der H-KG (KG2) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von 150.000 EUR,
- an der I-GmbH & Co KG (KG3) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 EUR,
- an der J-mbH & Co. KG (KG4) eine Beteiligung an der Kommanditeinlage in Höhe von 10.000 EUR.
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