BFH - Urteil vom 09.04.2014
II R 48/12
Normen:
BewG § 16; BewG § 198ErbStG § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 194/12

Ermittlung des Jahreswerts der Nutzungen eines unentgeltlich zugewandten oder geerbten Grundstücks

BFH, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen II R 48/12

DRsp Nr. 2014/8134

Ermittlung des Jahreswerts der Nutzungen eines unentgeltlich zugewandten oder geerbten Grundstücks

1. Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird.2. § 16 BewG ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzungswert bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks abgezogen wird.

Normenkette:

BewG § 16; BewG § 198ErbStG § 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Der im Oktober 1935 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. Dezember 2010 von seiner Pflegetochter unentgeltlich das Eigentum an dem Einfamilienhaus übertragen, an dem ihm aufgrund eines Vermächtnisses seiner verstorbenen Lebensgefährtin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zugestanden hatte. Als Verkehrswerte des Grundstücks und des Wohnrechts wurden in dem Vertrag auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens 60.000 € und 43.000 € angegeben. Der Sachverständige war von einem Jahreswert des Wohnrechts von 4.744 € ausgegangen.