Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.09.2021 teilweise aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 05.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2020 verurteilt, den Kläger aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 26.11.1996 (S 5 Kr 2519/94) mit ET-18-OCH3 künftig nach Vorlage entsprechender Verordnungen zu versorgen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Streitig ist die Erstattung für ab 01.04.2021 entstandene Kosten für ET-18-OCH3 sowie die zukünftige Versorgung mit dem Rezepturarzneimittel ET-18-OCH3. Bei ET-18-OCH3 handelt es sich ausweislich des sozialmedizinischen Gutachtens des W1 (s.u.) nach den Angaben der Firma B1, die die Substanz vertrieb, um ein Ätherlipidanalogon, das eine selektive Apoptose in Tumorzellen induziert, ohne normale Zellen anzugreifen.
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