LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.07.2024
L 5 KR 1381/23
Normen:
SGB V § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 3594/21

Erstattung von Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung eines Versicherten bei Notwendigkeit hinsichtlich Belegung in einer Privatklinik

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 1381/23

DRsp Nr. 2024/12998

Erstattung von Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung eines Versicherten bei Notwendigkeit hinsichtlich Belegung in einer Privatklinik

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19.04.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung.