Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Rechtsanwaltsvergütungen.
Die (jetzige) Antragstellerin und Beklagte in den Ausgangsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (U.v. 8.11.2007 - Az. M 17 K 06.2675), dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U.v. 15.2.2012 - Az. 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 29.1.2014 - Az.
Die von der Antragsgegnerin im Hinblick auf den geplanten Anteilserwerb begehrte Unbedenklichkeitsbestätigung gemäß § 29 Satz 3 RStV wurde nicht erteilt.
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