Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom ...4.2020 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ...2.2021 verpflichtet, das mit Antrag der Klägerin vom ...4.2020 begehrte Einvernehmen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG zur Umstellung ihres Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum vom 1.5. bis zum 30.4. des Folgejahres, beginnend mit dem Zeitraum vom 1.5.2020 bis zum 30.4.2021, zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten (im Folgenden Finanzamt --FA--) zur Umstellung ihres Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum vom 1.5. bis 30.4. des Folgejahrs gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) hat.
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