FG Köln - Urteil vom 23.10.2013
4 K 2322/10
Normen:
EStG § 22 Nr 1;

Ertragsanteil: steuerfreier Anteil einer Witwenrente

FG Köln, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 2322/10

DRsp Nr. 2014/77

Ertragsanteil: steuerfreier Anteil einer Witwenrente

1) Veränderungen des Jahresbetrags einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen führen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. 2) Derartige Veränderungen stellen keine regelmäßigen Anpassungen i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a aa) Satz 7 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 22 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des steuerfreien Anteils einer Witwerrente.

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2008 u.a. eine Witwerrente, deren Höhe variabel ist, weil sie jährlich unter Berücksichtigung des aktuellen anderen Erwerbs- und/oder Erwerbsersatzeinkommens neu berechnet wird. Der Kläger bezieht die Witwerrente seit 01.01.2007. Nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung 2008 hatte seine verstorbene Ehefrau eine der Witwerrente vorhergehende Altersrente vom 01.03.1997 bis 31.12.2006 bezogen.

Für das Jahr 2007 hatte der Kläger eine Witwerrente in Höhe von 8.589 EUR erklärt, wovon 50 % d.h. 4.295 EUR als steuerpflichtiger Teil der Besteuerung zugrunde gelegt wurden.

Für das Jahr 2008 erklärte der Kläger eine Witwerrente in Höhe von 6.406 EUR. Der Beklagte ermittelte den steuerpflichtigen Teil mit 50 %, d.h. 3.203 EUR und legte diesen Betrag der Besteuerung im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 29.06.2009 zugrunde.