OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.05.2020
7 U 163/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 876/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Erwerb nach Bekanntwerden des DieselskandalsKenntnis von der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motor

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 7 U 163/19

DRsp Nr. 2020/15189

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Erwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals Kenntnis von der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motor

Hat ein Fahrzeugkäufer beim Erwerb Kenntnis von der Ausstattung des Fahrzeugs mit einem vom sog. Dieselskandal betroffenen Motor, kommt allein aufgrund des Verwendens und Inverkehrbringens dieses Motortyps mit der unzulässigen Abschaltvorrichtung kein Schadensersatzanspruch mehr in Betracht, da es sowohl am Erregen eines entsprechenden Irrtums als auch an einer sittenwidrigen Handlungsweise fehlt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 05.07.2019 (Az.: 3 O 876/18) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.450,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1;

Gründe

I.