I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrt für sein auf Kreta, Griechenland, gelegenes Haus Eigenheimzulage für die Jahre 2003 bis 2009. Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau ein im Jahr 2002 geborenes gemeinsames Kind. Der Wohnsitz der Familie liegt im Inland; hier erzielt der Kläger auch seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als niedergelassener Arzt. Für die in F gelegene, selbst genutzte Eigentumswohnung bezog der Kläger von 2000 bis 2007 Eigenheimzulage und von 2002 bis 2007 Kinderzulage. Zusammen mit den Einkünften seiner Ehefrau wird die Einkunftsgrenze des § 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der für den streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Fassung nicht erreicht.
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