FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2017
5 K 1391/15
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 -4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3;

Fahrtenbuch; geldwerter Vorteil; Kostendeckelung; Luxusfahrzeug; Steuerrecht

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2017 - Aktenzeichen 5 K 1391/15

DRsp Nr. 2018/815

Fahrtenbuch; geldwerter Vorteil; Kostendeckelung; Luxusfahrzeug; Steuerrecht

Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs der Luxusklasse ( Maserati) wird nach der sog. 1%-Regelung ermittelt, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Bei nicht ordnungsgemäßem Fahrtenbuch wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der sog. 1%-Regelung ermittelt, wobei der Ansatz des geldwerten Vorteils aus Billigkeitsgründen auf die tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt ist. Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn es nicht zeitnah, sondern nachträglich erstellt wird und Fahrteneinträge während einer mehrtägigen Inspektion sowie nach dem Verkaufszeitpunkt des Fahrzeugs enthält.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 -4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Beklagte den geldwerten Vorteil des dem Kläger von seinem Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs der Marke Maserati Spyder Cambiocorsa (im Folgenden: Maserati) zutreffend nach der sogenannten 1%-Regelung angesetzt hat oder ob er nach dem vom Kläger vorgelegten Fahrtenbuch anzusetzen gewesen ist.