FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2010
6 K 2286/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1306

Fahrzeug mit betrieblicher Nutzung von weniger als 50% als gewillkürtes Betriebsvermögen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 6 K 2286/08

DRsp Nr. 2011/11324

Fahrzeug mit betrieblicher Nutzung von weniger als 50% als gewillkürtes Betriebsvermögen

Aufzeichnungen, die nicht zeitnah gefertigt wurden und die in Anbetracht der tatsächlichen Umstände nicht plausibel sind, sind nicht geeignet, die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs zu mehr als 10% zu belegen, so dass eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen trotz eindeutiger Zuordnung in der Gewinnermittlung nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12;

Tatbestand:

Strittig ist die Zuordnung eines (Zweit-)Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger haben eine Tochter, die 1979 geboren wurde. Der Kläger erzielt als Direktor der Technischen Hochschule A Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben ist er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie tätig. Den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung.