LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.06.2024
26 Ta (Kost) 6032/24
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 1021/23

Festsetzung der anwaltlichen Gebühren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6032/24

DRsp Nr. 2024/8879

Festsetzung der anwaltlichen Gebühren

Eine Festsetzung der Vergütung ist gemäß § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn sich die Einwendungen nicht auf die anzuwendenden Gebührenvorschriften, sondern auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts beziehen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. März 2024 - 21 Ca 1021/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die durch das Arbeitsgericht auf Antrag seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten gegen ihn beschlossen Kostenfestsetzung.