LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.08.2024
5 Ta 58/24
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 18.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 194/24

Festsetzung des Vergleichsmehrwerts und Gegenstandswerts auf ein Bruttovierteljahresverdienst

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2024 - Aktenzeichen 5 Ta 58/24

DRsp Nr. 2024/11259

Festsetzung des Vergleichsmehrwerts und Gegenstandswerts auf ein Bruttovierteljahresverdienst

1. Bei einer Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung besteht keine Regelhaftigkeit, dass der Arbeitgeber eine Prämie oder Bonuszahlung vollständig oder teilweise verweigert. 2. Ein "Streit" oder eine "Ungewissheit" im Sinne des § 779 BGB, die Voraussetzung für das Vorliegen eines Vergleichsmehrwerts sind, ist daher nur gegeben, wenn die Beteiligten hierzu konkret vortragen (Geltendmachung, Ablehnung).

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers (Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 18.06.2024 - 3 Ca 194/24 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren wendete sich der Kläger mit seiner Klage gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.04.2024 zum 30.11.2024.

Die Parteien schlossen einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, in dem sie sich u.a. auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung vom 25.04.2024 zum 31.03.2025 einigten. Außerdem einigten sich die Parteien in Ziffer 5 des Vergleichs auf folgende Regelung: