Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers (Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 18.06.2024 -
I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren wendete sich der Kläger mit seiner Klage gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.04.2024 zum 30.11.2024.
Die Parteien schlossen einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, in dem sie sich u.a. auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung vom 25.04.2024 zum 31.03.2025 einigten. Außerdem einigten sich die Parteien in Ziffer 5 des Vergleichs auf folgende Regelung:
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