LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.06.2024
5 Ta 40/24
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 17.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 5/23

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2024 - Aktenzeichen 5 Ta 40/24

DRsp Nr. 2024/11260

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats

Es ist grundsätzlich vom doppelten Anknüpfungswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen, wenn ein Spruch einer Einigungsstelle angefochten wird, der eine Betriebsvereinbarung zum Gegenstand hat.

Tenor

Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats (Beteiligte Ziff. 2) sowie der Arbeitgeberin (Beteiligte Ziffer 3) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17.04.2024 - 8 BV 5/23 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerden sind statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG), sie sind beide form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig.