LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.05.2024
2 Ta 26/24
Normen:
GKG § 63 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 398
ArbR 2024, 424
FA 2024, 245
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 27.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1178/23

Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühr ohne Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.05.2024 - Aktenzeichen 2 Ta 26/24

DRsp Nr. 2024/9223

Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühr ohne Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts

Der Umstand, dass durch jede Aufnahme bestimmter Rechte und Pflichten in den Vergleich für die Parteien eine diesbezügliche Gewissheit geschaffen wird, rechtfertigt nicht den Schluss, dies genüge für die Beseitigung einer Ungewissheit im Sinne der Ziffer I Nr. 25.1, 25.1.3 des Streitwertkatalogs. Für eine Werterhöhung ist vielmehr eine auf konkreten Tatsachen beruhende Ungewissheit einer Partei erforderlich - hier des Arbeitnehmers über den Inhalt der zu erteilenden qualifizierten Arbeitszeugnisse. Daran fehlt es indes, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Arbeitnehmer hätte befürchten müssen, ein nur durchschnittliches Arbeitszeugnis ohne die üblichen Schlussformulierungen zu erhalten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 27.02.2024, Az. 2 Ca 1178/23, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

A.