FG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2024
10 K 316/24 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Festsetzung von Kindergeld für ein Kind mit Wohnsitz eines Anspruchsberechtigten im Inland

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2024 - Aktenzeichen 10 K 316/24 Kg

DRsp Nr. 2024/10963

Festsetzung von Kindergeld für ein Kind mit Wohnsitz eines Anspruchsberechtigten im Inland

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 24. Oktober 2023 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2024 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für C. für Oktober 2023 bis Januar 2024 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Strittig ist, ob die Klägerin ab Oktober 2023 einen Anspruch auf Kindergeld für ihre am 00. Februar 2023 geborene Tochter C. hat.

Die Klägerin, die rumänische Staatsangehörige ist, war im Inland ab dem 22. Mai 2019 unter der Anschrift W.-straße in B. und ab dem 13. April 2021 unter der Anschrift F.-straße in B. gemeldet (Kindergeldakte - KG-Akte - Bl. 24). Über die Dauer ihrer Aufenthalte unter diesen Anschriften ist nichts bekannt.