OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.04.2023
6 W 30/23
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 15a Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 225/19

Festsetzung von Reisekosten des ProzessbevollmächtigtenFestsetzung von außergerichtlichen RechtsanwaltskostenFestsetzung von Rechtsanwaltsgebühren trotz Vorhandensein einer Rechtsabteilung bei der ProzessparteiFestsetzbarkeit von Rechtsanwaltsgebühren bei regelmäßiger Beauftragung besonders ausgewählter Rechtsanwaltskanzleien

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 6 W 30/23

DRsp Nr. 2023/6373

Festsetzung von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten Festsetzung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren trotz Vorhandensein einer Rechtsabteilung bei der Prozesspartei Festsetzbarkeit von Rechtsanwaltsgebühren bei regelmäßiger Beauftragung besonders ausgewählter Rechtsanwaltskanzleien

Eine fehlende Anrechnung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der Kostenfestsetzung kann von der Gegenseite nicht beanstandet werden, soweit nicht beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden. Die Ansetzung von Fahrtkosten im Rahmen der Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden, soweit für die auswärtige Partei bei Beauftragung eines örtlichen Anwalts ein Mandantengespräch am Gerichtsort erforderlich gewesen wäre.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 23.01.2023 - Az.: 11 O 225/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 15a Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;

Gründe: