Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung eines PKW.
Die Klägerin meldete ihr Unternehmen bei der Gemeinde A zum 01.10.2001 unter der Bezeichnung "Kfz-Verleih" an. Zuvor hatte sie vom 13.03.2000 bis 28.02.2001 ein Gewerbe mit der Bezeichnung B C betrieben.
In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2001 vom 22.11.2001 und in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 vom 27.02.2003 machte die Klägerin Vorsteuern in Höhe von 11.034,48 DM aus einer Rechnung der Firma D GmbH vom 15.10.2001 über den Erwerb eines Pkw geltend. Im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen, die das Finanzamt E am 21.06.2002 bei der Klägerin und das Finanzamt F am 11.11.2002 bei der Firma D GmbH anordneten, wurden folgende Feststellungen getroffen:
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