FG Nürnberg - Urteil vom 09.03.2010
2 K 1242/08
Normen:
FGO § 41 Abs. 1;

Feststellung des Bestehens eines steuerpflichtigen Umsatzes

FG Nürnberg, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 2 K 1242/08

DRsp Nr. 2010/15417

Feststellung des Bestehens eines steuerpflichtigen Umsatzes

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens eines steuerpflichtigen Umsatzes fehlt bereits deswegen, weil das Zivilgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass zwischen den Parteien kein Kaufvertrag und damit auch keine umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen zustande gekommen sind.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung eines PKW.

Die Klägerin meldete ihr Unternehmen bei der Gemeinde A zum 01.10.2001 unter der Bezeichnung "Kfz-Verleih" an. Zuvor hatte sie vom 13.03.2000 bis 28.02.2001 ein Gewerbe mit der Bezeichnung B C betrieben.

In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2001 vom 22.11.2001 und in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 vom 27.02.2003 machte die Klägerin Vorsteuern in Höhe von 11.034,48 DM aus einer Rechnung der Firma D GmbH vom 15.10.2001 über den Erwerb eines Pkw geltend. Im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen, die das Finanzamt E am 21.06.2002 bei der Klägerin und das Finanzamt F am 11.11.2002 bei der Firma D GmbH anordneten, wurden folgende Feststellungen getroffen: