OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.07.2024
9 U 3/22
Normen:
InsO § 181;
Fundstellen:
MDR 2024, 1271
NZI 2024, 720
ZInsO 2024, 2629
ZIP 2024, 2103
ZIP 2024, 2694
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 427/20

Feststellung einer Forderung in der Insolvenztabelle in einem Insolvenzverfahren gegen eine Baugesellschaft hinsichtlich Existenz, Höhe und Rang

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2024 - Aktenzeichen 9 U 3/22

DRsp Nr. 2024/12639

Feststellung einer Forderung in der Insolvenztabelle in einem Insolvenzverfahren gegen eine Baugesellschaft hinsichtlich Existenz, Höhe und Rang

Soweit im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren geklärt ist, dass als öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner das jeweils betroffene Land anzusehen ist und nicht die Bundesrepublik Deutschland, beschränkt sich dieser Grundsatz nicht auf das Vergaberecht, sondern erfasst auch die Geltendmachung allgemeiner zivilrechtlicher Ansprüche - hier Insolvenzansprüche des Landes als Inhaber der aus einem Bauvorhaben resultierenden Gewährleistungsansprüche.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 14.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Forderung, aufgenommen in der Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baugesellschaft A mbH beim Amtsgericht Wetzlar mit dem Az. ... unter dem Rang mit der Nr. ... in Höhe von 103.665,57 €, wird für die Klägerin zu 2. festgestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.