Die sich aus dem Haftungsbescheid vom 19.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2015 ergebenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden zwecks Beseitigung des vom Insolvenzverwalter erhobenen Widerspruchs zur Insolvenztabelle festgestellt.
Der Kläger trägt 5 %, der Beklagte 95 % der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten des Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist die Feststellung von Ansprüchen aus einem Haftungsbescheid gem. §§ 191, 75 der Abgabenordnung (AO) zur Insolvenztabelle. Der Haftungsbescheid betrifft Lohn- und Umsatzsteuerschulden einer GmbH. Die GmbH betrieb ein Buffetrestaurant.
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