LG Mannheim, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 344/21
Feststellungsinteresse bezüglich Verletzung Grundrechte auf Achtung des Privat- und FamilienlebensSchutz personenbezogener DatenImmaterieller Schaden bezüglich personenbezogener Daten
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 19 U 23/23
DRsp Nr. 2023/16824
Feststellungsinteresse bezüglich Verletzung Grundrechte auf Achtung des Privat- und FamilienlebensSchutz personenbezogener DatenImmaterieller Schaden bezüglich personenbezogener Daten
1. Im Fall einer geltend gemachten Verletzung der Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh reicht bereits die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus.2. Das Vorliegen eines "Verstoßes gegen diese Verordnung" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfordert nicht mehr als die "unbefugte Offenlegung" von oder den "unbefugten Zugang" zu personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 12 DS-GVO.3. Ein potentieller oder hypothetischer Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten reicht für das Vorliegen eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nicht aus.4. Stellt sich der geltend gemachte immaterielle Schaden als Folge der Rechtsgutsverletzung in Gestalt der Verletzung der Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh dar (Sekundärschaden), ist das Beweismaß des § 287ZPO anzuwenden.
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