Unter Änderung der mit Schreiben der Kostenbeamtin vom 23. November 2015 berichtigten Kostenrechnung zum Verfahren
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Streitig ist, ob der im Anschluss an die Rücknahme einer Klage in Kindergeldangelegenheiten an den Erinnerungsführer als den vormaligen Kläger gerichteten (berichtigten) Kostenrechnung ein zu hoher Streitwert zugrunde gelegt worden ist.
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