FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.04.2017
4 K 3005/14

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.04.2017 (4 K 3005/14) - DRsp Nr. 2017/14197

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 4 K 3005/14

DRsp Nr. 2017/14197

Tenor

1)

Die Klage wird abgewiesen.

2)

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Betrieb und Verkauf einer Fotovoltaikanlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des (i.S.d.) § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.

Der Kläger (Kl) war im Streitjahr Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der X.. GbR (im Folgenden: GbR), die mit Vertrag vom 19. Oktober 2006 gegründet worden war und eine Fotovoltaikanlage betrieb. Den damit produzierten Strom speiste die GbR auf der Grundlage des mit der Y geschlossenen "Vertrages über die Stromeinspeisung in das Y-Netz" vom 9. Februar 2007 in das Stromnetz der Y ein. An der GbR waren im Streitjahr - neben dem zu einem Drittel beteiligten Kl - ebenfalls zu jeweils einem Drittel beteiligt:

- Herr A.Z., B-Straße 1, ... C, als Alleinerbe des am... März 2010 verstorbenen früheren Gesellschafters D.Z., und

- Herr E.F., G-Straße 2, ...V.

Mit Vertrag vom 20. September 2012 verkaufte die GbR die von ihr betriebene Fotovoltaikanlage zum Preis von 175.000 € an die Erwerber W. und H. Q.. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Vertrag Bezug genommen. Der von der GbR erzielte Veräußerungsgewinn betrug - was zwischen Kl und Beklagtem (Bekl) unstreitig ist - 92.660,88 €.