Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 23. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2015 wird dahingehend geändert, dass Verluste aus Gewerbebetrieb i.H. von x.xxx Euro anerkannt werden.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 Euro festgesetzt, hat der Kläger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob Verluste aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen (nachfolgend: PV-Anlagen) in 2012 (Streitjahr) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuerkennen sind.
Der alleinstehende Kläger erzielte im Streitjahr aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Techniker Einkünfte i.H. von xx.xxx Euro. Mit notariellem Vertrag vom xx.xx. 2012 (UR Nr. xxxx/xxxx des Notars N, X, Allgemeine Akte, a.E.) erwarb er ferner
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