FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.2017
5 K 841/16
Fundstellen:
DStRE 2018, 1025
EFG 2017, 1454

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.2017 (5 K 841/16) - DRsp Nr. 2017/11035

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 5 K 841/16

DRsp Nr. 2017/11035

Tenor

1.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2013 vom 24. September 2015 sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2014 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2014 vom 2. Oktober 2015 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. der Gewerbeertrag unter Berücksichtigung eines Entnahmewerts für die Lieferung von Wärme an den Privathaushalt der Gesellschafter der Klägerin in Höhe von 2,521 Cent je kWh ermittelt werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. 5.