Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG für das Jahr 2011 vom 15.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2015 wird dahingehend geändert, dass der festgestellte Gewinn um 423.444,76 € vermindert wird. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG für das Jahr 2012 vom 15.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2015 wird dahingehend geändert, dass der festgestellte Gewinn um 7.283,29 € vermindert wird. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
4. 5.
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